Fragen und Antworten zur Schulverpflegung

An dieser Stelle geben wir Antworten auf Fragen rund um die Schulverpflegung, die an uns herangetragen wurden und bei denen wir davon ausgehen, dass sie von allgemeinem Interesse sind. Wir aktualisieren und ergänzen diese Seite regelmäßig.

Wenn Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich bitte an uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wo können wir einen Anbieter für Schulverpflegung finden?

Die Vernetzungsstelle führt als Service auf Ihren Internetseiten eine Datenbank für Speisenanbieter im Land Brandenburg. Hier können sich Verpflegungsanbieter der Gemeinschaftsverpflegung eigenverantwortlich mit ihrem Leistungsangebot eintragen. Verantwortliche für die Verpflegung in Kitas, Horten und Schulen oder SeniorInnen selbst können hier nach einem geeigneten Speisenanbieter in ihrer Region suchen. Das Angebot finden Sie hier.
Weitere Möglichkeiten, einen Anbieter zu finden, können sein:

  • bei anderen Schulen – auch in Nachbargemeinden – den Verpflegungsanbieter in Erfahrung bringen,
  • in anderen Einrichtungen mit bestehender Gemeinschaftsverpflegung (Kitas, Senioreneinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Kantinenbetrieb) anfragen,
  • auch örtliche Hotels, Restaurants und Imbiss-/Catering-Anbieter können an einer Erweiterung ihres bisherigen Angebotsspektrums interessiert sein – es lohnt also auch hier das direkte Nachfragen.

Wir möchten uns als Verpflegungsanbieter an Ausschreibungen für Kita- und Schulverpflegung in Brandenburg beteiligen. Wo finden wir die Bekanntmachungen?

Im Land Brandenburg gibt es über 300 Schulträger, die für die Organisation der Schulverpflegung nach §113 BbgSchulG verantwortlich sind. Das sind im Wesentlichen für die Grund-/Ober- und Gesamtschulen die Kommunen/ Gemeinden/ Ämter und für die Förderschulen, die Gymnasien sowie die Oberstufenzentren die Landkreise. Darüber hinaus gibt es die Träger der freien Schulen. Im Kitabereich nehmen neben den kommunalen Trägern eine Vielzahl an freien Trägern die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung wahr, zu der auch die Mahlzeitenversorgung gehört.

Ausschreibungen von Verpflegungsleistungen für Kitas und Schulen werden individuell von den zuständigen Trägern vorgenommen. Viele Kommunen und Landkreise veröffentlichen mittlerweile ihre Ausschreibungen auf elektronischem Wege. Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist dies auch zwingend vorgeschrieben. Die meistgenutzte elektronische Plattform für e-Vergaben ist der Vergabemarktplatz Brandenburg.

Auf diesem Vergabemarktplatz können Verpflegungsanbieter unter der Gruppierung nach Auftragsgegenstand „Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes und des Einzelhandels“ bzw. „Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und zugehörige Erzeugnisse“ aktuelle Bekanntmachungen von Ausschreibungen für Verpflegungsleistungen in Kitas und Schulen finden.

Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe auch bundesweit agierender Ausschreibungsplattformen: Die Service-Seite des Bundes – Bund.de-Verwaltung online, das Deutsche Vergabeportal, die B_I-Medienplattform. Auch auf analogem Weg, z.B. über das Ausschreibungsblatt Berlin/Brandenburg ist eine Veröffentlichung denkbar.

Im Unterschwellenbereich (vgl. UVgO) der Vergabe und bei freien Trägern können die Wege der Veröffentlichung ganz unterschiedlich sein. Hier lohnt ein Blick auf die Internetseiten der Träger und möglicherweise eine direkte Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen.

Können Preisanpassungen beim Kita- und Schulessen im laufenden Vertragsverhältnis aufgrund unvorhersehbarer deutlicher Kostensteigerungen, beispielsweise aufgrund des Kriegsbeginns in der Ukraine, vereinbart werden, auch wenn keine sog. Preisgleit- oder Preisanpassungsklausel vereinbart wurde?

  • Die Parteien können grundsätzlich nach § 311 Abs. 1 S. 1 BGB die in dem ursprünglichen Vertrag geregelten Preise durch einen neuen Vertrag bestimmen.
  • Eine Vertragspassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag zwischen dem Kitaträger und Caterer keine PreisänderungskIausel vorsieht.
  • Die Folgen des Ukrainekriegs und die wirtschaftlichen Auswirkungen führen grundsätzlich zur Störung der Geschäftsgrundlage. Die Risikoverteilung und Zumutbarkeit am Festhalten des Vertrags hängt jedoch von jeweiligen Einzelumständen ab.
  • Als Kriterien der Zumutbarkeit nach § 313 Abs. 1 BGB sind unter anderem die Ursachen der Kostenabweichung, ihre Vorhersehbarkeit, die grundsätzliche Risikoverteilung, die Dauer der Störung und der Prozentsatz der Mehrkosten zu berücksichtigen. Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist regelmäßig überschritten, wenn das finanzielle Gesamtergebnis nicht nur den Gewinn aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt.
  • Bei der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ist den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung zu tragen. Die Anpassung ist danach vorzunehmen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die überraschend nachträglich eingetretenen Umstände (Ukraine-Krieg) bei Vertragsschluss gekannt hätten. Bei der Abwägung sind unter anderem die Nachteile des Caterers einzustellen, finanzielle UnterstützungsIeistungen oder Betriebsversicherungen sowie Maßnahmen, die ergriffen wurden oder möglich gewesen wären, um drohende Verluste zu vermeiden, zu berücksichtigen. Dabei ist auf den konkreten Auftrag abzustellen. Eine Überkompensation der Verluste ist ausgeschlossen. Eine pauschale, beispielsweise hälftige Aufteilung der Nachteile ist nicht vorzunehmen.
  • Eine vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung steht der Anwendung von § 313 BGB dann nicht entgegen, wenn ein Festhalten an den Vertragsbedingungen zur Existenzgefährdung des Caterers führen würde.
  • Ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn vergaberechtliche Grundsätze verletzt sein sollten.

Die vorstehenden Grundsätze geben den Vertragsparteien rechtliche Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung insbesondere für die Fälle, in denen der Vertrag keine Preisanpassungsklausel enthält.
Gleichwohl ist stets eine Prüfung der individuellen Vertragsabrede zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen.
In dieser PDF-Datei finden Sie weitere Ausführungen, inklusive eines Musters für eine Anpassungsklausel.

Muss ein Verpflegungsanbieter biozertifiziert sein, wenn er Bio-Produkte in der Schulverpflegung anbietet?

Wer in der Gemeinschaftsverpflegung Bioprodukte einsetzt und dies in seinen Speiseplänen ausweisen will, unterliegt der Kontrollpflicht und muss am Verfahren der Biozertifizierung teilnehmen.
In der Gemeinschaftsverpflegung – außer bei vorverpackter Ware – gilt für die Kennzeichnung: das EU-Bio-Logo darf grundsätzlich nicht verwendet werden.
Es ist das sechseckige deutsche Bio-Siegel zu verwenden. Die genaue Gestaltung und Verwendung regeln das (nationale) Öko-Kennzeichengesetz und die ergänzende Öko-Kennzeichenverordnung. Erster Schritt für Verpflegungsanbieter, die Bioprodukte verwenden und kennzeichnen wollen, ist die Auswahl einer Ökokontrollstelle und die Vereinbarung einer Erstkontrolle für eine mögliche Zertifizierung. Weitere Informationen sind auf den entsprechenden Seiten von oekolandbau.de zu finden.

Gibt es für die Essenversorgung in Brandenburgischen Schulen rechtliche Grundlagen hinsichtlich Zeit, Anforderungen an die Räumlichkeiten und Lautstärke?

Pausenzeit:
Für Ganztagsschulen bzw. verlässliche Halbtagsschulen (VHG) plus kooperierenden Hort ist im Land Brandenburg ein Mittagsband (das Mittagsband umfasst die Zeit für das Mittagessen und die Mittagspause) von mindestens 50 Minuten verpflichtend (Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen). Darüber hinaus entscheidet die Schulkonferenz jeder Schule eigenständig über die Haus- und Pausenordnung (§ 91 Brandenburgisches Schulgesetz).
Die Empfehlung des Qualitätsstandards für die Schulverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) sieht ein Mittagsband von mindestens 60 Minuten vor und berücksichtigt neben der eigentlichen Zeit zum Essen auch genügend Zeit für den Gang zur Mensa, für das Händewaschen, für das Anstehen, Abräumen sowie für die Pflege sozialer Kontakte.

Anforderungen an Räumlichkeiten:
Es ist die Aufgabe des Schulträgers, ein warmes Mittagessen an allgemeinbildenden Schulen bis zur Klasse 10 und an Ganztagsschulen zu gewährleisten (§113 BbgSchulG). Dem Schulträger obliegt als Selbstverwaltungsaufgabe auch die Ausgestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten für die Mittagsversorgung an den Schulen. Er trägt die dafür notwendigen Sachkosten.
§110 BbgSchulG führt außerdem aus: „Das für Schule zuständige Ministerium kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen (Raumprogramm) sowie über die Einrichtung und sächliche Ausstattung der Schule herausgeben, insbesondere aus pädagogischen Gründen, zur behindertengerechten Gestaltung sowie aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes.“
Die Raumprogrammempfehlungen des MBJS – geben Flächenempfehlungen für die Größe der Mensa-Gebäude entsprechend der Schülerzahlen.

Lärm:
Derzeit gibt es weder für das Land Brandenburg, noch bundesweit rechtliche Vorgaben oder Empfehlungen zum Lärmpegel in Kitas und Schulen. Allgemein gelten 50 dB(A) als üblicher Tageslautstärkepegel mit Gesprächen in Zimmerlautstärke. In der interaktiven Handreichung “Akzeptanz” der Vernetzungsstellen Schulverpflegung findet sich die Empfehlung zu einem Geräuschpegel von ca. 40 dB(A) im Speisenraum. Dies entspricht dem Geräuschpegel bei leisen Unterhaltungen. Die Handreichung enthält auch Tipps, was gegen Lärm unternommen werden kann.

Wer entscheidet über die Aufstellung von Süßigkeiten- bzw. Getränkeautomaten in Brandenburger Schulen und wie können Eltern hier Einfluss nehmen?

Die sächliche Ausstattung von Schulen obliegt den zuständigen Schulträgern – Kommunen, Ämtern oder Landkreisen bzw. freien Schulträgern. Sie schließen ggf. Verträge mit Unternehmen über die Aufstellung, Wartung und Bestückung von Automaten für eine zusätzliche Versorgung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulkonferenz kann grundsätzlich Einfluss auf diese Warenangebote nehmen (s. auch §91 (1) Punkt 6 BbgSchulG). Beispielsweise kann die Schule ein Verpflegungskonzept als Teil ihres Schulkonzeptes aufstellen und über die Schulkonferenz beschließen lassen. In einem Verpflegungskonzept können Regelungen für die Aufstellung/ das Verbot von Süßigkeiten-, bzw. Getränkeautomaten und das damit verbundene Angebot getroffen werden. Eltern können über die Elternvertreter, die Teil der Schulkonferenz sind, die Willensbildung beeinflussen.

Essen im Hort oder in der Schule – wann gelten welche gesetzlichen Regelungen?

Nehmen Hortkinder im Land Brandenburg in der Schule am Schulessen teil, so kann es insbesondere für die Eltern von größerer Bedeutung sein, wo ihr Kind das Schulessen einnimmt bzw. wer die Versorgung organisiert. Es gelten hier unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die Auswirkungen u. a. auf die Kostenbeiträge für das Mittagessen haben, die durch die Eltern zu tragen sind.

Die Horteinrichtungen sind in der Landesgesetzgebung den Kindertagesstätten zugeordnet. Im Kitagesetz (KitaG) des Landes Brandenburg ist u. a. ein Versorgungsauftrag der Kindertagesstätten für Kinder bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe (bzw. im Bedarfsfall bis einschließlich der sechsten Schuljahrgangsstufe) festgelegt. Eltern, deren Kinder im Hort essen, zahlen einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der „durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen“. Diesen Zuschuss, der nur einen Teil der Gesamtkosten des Mittagessens abdeckt, bezeichnet das Kitagesetz als „Essengeld“.

Nach Auffassung des Brandenburgischen Bildungsministeriums (MBJS) gilt das auch dann, wenn der Hortträger (durch entsprechende Vereinbarung mit dem Schulträger) dafür sorgt, dass das Mittagessen in den Räumen der Schule eingenommen wird (Drucksache 6/8400, 6. Wahlperiode).

Schulen hingegen haben laut Gesetzgebung keinen eigenen Versorgungsauftrag. Hier ist der Schulträger nach §113 BbgSchulG verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Eltern tragen hier in der Regel die Kosten für die Bereitstellung der Mittagsmahlzeit vollumfänglich.

Damit gilt laut MBJS für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe, die am Nachmittag keinen Hort besuchen, dass sie keinen Versorgungsanspruch haben und somit die Eltern die Kosten tragen, die der Schulträger mit dem Essenanbieter vertraglich vereinbart hat.

Das Bildungsministerium stellt darüber hinaus klar, dass für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Ganztagsangebot (verlässliche Halbtags(grund)schule (VHG)) besuchen, das Mittagessen zum Angebot der Schule gehört. Ein Versorgungsauftrag für den danach besuchten Hort in Bezug auf das Mittagessen besteht nicht mehr.

Eine generelle Verpflichtung dazu besteht nicht.
Hier kommt es darauf an, ob und wie die Schule über die Schulkonferenz Fragen zur schulinternen Essensorganisation geregelt und beschlossen hat.
Ein guter Ansatz um das Schulessen mehr im Schulalltag zu verankern ist, gemeinsam in der Klasse oder im Hort den Speiseplan für das Mittagessen der nächsten Woche zu lesen bzw. zu besprechen und die Kinder dann eigenständig ihre Mahlzeiten auswählen zu lassen. Kinder können dadurch bei dieser sie unmittelbar betreffenden Alltagssituation Mitwirkung und -entscheidung (und damit Selbstwirksamkeit) erfahren. Allerdings sollte diese Praxis mit den pädagogischen Fachkräften und den Eltern im Vorfeld abgestimmt, dann als verbindlicher pädagogischer Ansatz im Schulkonzept verankert und von allen schulischen Akteuren in der Schulkonferenz gemeinsam beschlossen werden.

Darf/Soll eine Lehrkraft die Essenmarken/Essen-Chips für die Kinder verwalten?

Wir kennen aus den Grundschulen unterschiedliche Erfahrungen und Ansätze, egal ob es noch die traditionellen Essenmarken gibt oder sogenannte Essen-Chips bzw. Essenkarten mit den Daten der Kinder. Hier stehen sich in der Praxis der pädagogische Anspruch und die Realität gegenüber: Einerseits bietet diese Alltagssituation eine Möglichkeit, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Kinder zu befördern. Andererseits besteht der Wunsch, dass jedes Kind – egal wie selbstorganisationsfähig – eine warme Mittagsmahlzeit bekommen sollte. Bei dieser Frage ist es gut, wenn sich die Schulgemeinschaft im Grundsatz verständigt, wie damit umzugehen ist. Es ist auch entscheidend, wie der Verpflegungsanbieter bei dieser Problematik “mitdenkt” und handelt. Und natürlich ist es wichtig, wie diese Aufgaben für die Lehrkräfte in den schulischen Alltag zu integrieren sind. Verbindlichkeit kann hier über entsprechende Beschlüsse in der Schulkonferenz hergestellt werden.

Gibt es Möglichkeiten, Zuschüsse zum Mittagessen beim Schulträger oder beim Land zu beantragen?

Im Land Brandenburg gibt es keine landesspezifischen Zuschüsse zum Schulessen. Einzelne Schulträger in Brandenburg – Kommunen oder Landkreise – können mit entsprechenden Satzungen Zuschüsse zur Essensversorgung gewähren. Hier muss beim jeweiligen Schulträger nachgefragt werden, ob es entsprechende Regelungen gibt.
Unabhängig davon gibt es die Regelung zum kostenfreien Mittagessen über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) des Bundes. Familien, die Transferleistungen wie z. B. Wohngeld beziehen, können ihren Anspruch auf ein kostenfreies Mittagessen ihrer Kinder in Hort oder Schule geltend machen: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Bildungspaket/Anlaufstellen/Brandenburg/brandenburg.html

Die wichtigsten Fakten zum kostenfreien Mittagessen haben wir auf einer Unterseite zusammengestellt. Dort steht u.a. ein Infoblatt als PDF-Datei zur Verfügung (auch in einfacher Fassung).

Eine Schüssel grüner Salat, eine Schale Peperoni und ein Couscous-Salat. Das Essen ist von oben zu sehen.

Bild: Tookapic auf www.pixabay.de

Aktualisiert am 23. Juli 2024
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