Gesetzlicher Rahmen der Schulverpflegung

Das Land Brandenburg setzt bei der Umsetzung qualitätsvoller Schulverpflegung auf die Selbstverpflichtung der jeweiligen Verantwortungsträger (§113 Schulspeisung, Brandenburgisches Schulgesetz). Damit entscheiden die rund 300 Schulträger individuell darüber, welche Qualität das Schulessen vor Ort hat und welche Kosten die Eltern dafür zu tragen haben.

Gerhard Seybert / fotolia.de

Die Schulträger haben das Speisenangebot gemeinsam mit den Schulen zu organisieren. Das Abstimmungsgebot betrifft sowohl die Auswahl des Anbieters und des Speiseplans, als auch die organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb. Schulische Gremien, in denen auch Eltern und Schüler vertreten sind, haben im Rahmen des Beteiligungsrechts die Möglichkeit, auf die Qualität des Angebots Einfluss zu nehmen. (s. Schreiben MBJS)

Die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung obliegt den Schulträgern (§ 99 Abs. 2 BrbgSchulG). Sie entscheiden neben der Ausstattung über die für die Organisation notwendigen Einrichtungen und tragen die Sachkosten (§ 108 Abs. 4 i,V.m. § 110 SchulG).

Die Schulen selbst sind für die Organisation des gemeinsamen Essens bzw. für die Einbindung der Schulverpflegung in das pädagogische Konzept verantwortlich.

Um eine ausgewogene und schmackhafte Verpflegung in den Schulen zu gewährleisten, empfiehlt die Vernetzungsstelle den von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entwickelten Qualitätsstandard für die Schulverpflegung zu nutzen. Eine verbindliche Umsetzung des Qualitätsstandards in den Schulen kann durch Verankerung in den Rahmenverträgen bzw. Ausschreibungen durch die einzelnen Schulträger und durch Elemente der Qualitätssicherung erfolgen. Eine Einbindung der Schulen bei der bedarfsgerechten Festlegung des Essensangebots – bspw. im Rahmen von Mensa-AGs – stärkt die Identifikation und schafft Akzeptanz bei den Schülerinnen und Schülern. Zudem können solche Gremien in den Schulen eine gute Kommunikation mit der Schüler- und Elternschaft sowie mit dem Träger und dem Essensanbieter gewährleisten und damit schulintern die Qualitätssicherung unterstützen.

Vertragliche Vorgaben zur Qualität der Mittagsversorgung existieren inzwischen bei etwa zwei von drei Brandenburgischen Schulen. Das sind doppelt so viele wie zu Beginn der Arbeit der Vernetzungsstelle im Jahre 2009.

Familien mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes die kostenfreie Teilnahme am Schulmittagessen zu beantragen. Wir haben die wichtigsten Informationen hier zusammengestellt.

gesetz

„Die Schulträger haben im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.“
Brandenburgisches Schul­gesetz § 113 Schulspeisung

weitere Informationen zum kostenfreien Mittagessen

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