Der gesetzliche Anspruch auf eine Versorgung in Kindertagesstätten (Kita) wird im Brandenburgischen Kita-Gesetz festgeschrieben. Im Unterschied zum Schulgesetz hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich festgelegt, dass die Kindertagesstätten eine gesunde Ernährung zu gewährleisten haben.

Die Frage, was eine gesunde Ernährung ist, beantwortet die Deutsche Gesellschaft für Ernährung. Sie hat im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen Qualitätsstandard für Kindertagesstätten entwickelt.
Empfehlungen zum Essengeld
Die Frage zum Essengeld beantwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in der Empfehlung zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kinderbetreuung im Land Brandenburg.
Weitere Erläuterungen zu Kitabeiträgen und Essengeld veröffentlichte die AG 17 – als Ergebnis aus den Regionalkonferenzen und als Zusammenschluss von Vertreter*innen von Kommunen, Landkreisen, Land, freien Trägern und Eltern im „Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg“ sowie in den „Empfehlungen und Orientierungen zur Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen nach § 17 Abs. 1 KitaG BB“.

„Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung…“. (Kita-Gesetz § 1 Absatz 1 )

„Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern, [… und …] eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten, …“ (Kita-Gesetz § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 7 )

“Die Personensorgeberechtigten haben [ …] einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“. (Kita-Gesetz § 17 „Elternbeiträge“ Absatz 1 Satz 1 )