Gesetzlicher Rahmen zur Kitaverpflegung

Der gesetzliche Anspruch auf eine Versorgung in Kindertagesstätten (Kita) wird im Branden­burgischen Kita-Gesetz festgeschrieben. Im Unterschied zum Schulgesetz hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich festgelegt, dass die Kindertagesstätten eine gesunde Ernährung zu gewährleisten haben.

Ein kleines Kind beißt in einen Maiskolben.

Die Frage, was eine gesunde Ernährung ist, beantwortet die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE). Sie hat im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kitas entwickelt.

Empfehlungen zum Essengeld

Die Träger von Kindertagesstätten können die Personensorgeberechtigten an den Verpflegungskosten (für Mittagessen und sonstige Verpflegung) beteiligen.

So kann für die Mittagsversorgung gemäß § 17 KitaG ein Essengeldzuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben werden (Essengeld). Die sonstige Verpflegung (Frühstück, Zwischenverpflegung, Getränke) kann über die sozial gestaffelten Elternbeiträge mitfinanziert werden.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gibt für diese Berechnung entsprechende Empfehlungen:

Hinweis! Familien mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes die kostenfreie Teilnahme am Kita-Mittagessen zu beantragen. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Kompromisse für Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Im Betreuungsalltag ist die gemeinsame Verpflegung der Kinder der Regelfall und basiert auf dem rechtlichen Anspruch auf eine Versorgung in der Kita laut Brandenburger Kita-Gesetz (§1 Abs. 1). Bereits im Aufnahmegespräch wird in der Regel das entsprechende Speisen- und Getränkeangebot der Kindertagesbetreuung den Erziehungsberechtigten gegenüber transparent gemacht.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Kinder andere Bedürfnisse an die Verpflegung haben, als das Angebot der Kita oder Kindertagespflege gewährleisten kann. Ärztlich diagnostizierte Nahrungsmittel-Allergien, -Unverträglichkeiten oder Erkrankungen (z. B. Diabetes) können ursächlich sein oder der Wunsch von Erziehungsberechtigten nach ideellen, religiös oder kulturell bedingten anderen Kostformen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine eingeschränkte Auswahl aus dem bestehenden Angebot vertragen wird bzw. die Einrichtung selbst und/ oder der Essensanbieter für eine Alternative sorgen können, um so dem betroffenen Kind eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Mitessen zu ermöglichen. Sollte dies aus organisatorischen, personellen, zeitlichen, finanziellen und/ oder weiteren Gründen nicht möglich sein, könnten im Einzelfall Erziehungsberechtigte ihrem Nachwuchs ein vorbereitetes Mittagessen mitgeben, z. B.

  • eine „kalte“ (Brot-) Mahlzeit, verpackt in einer Snackbox,
  • eine Portion eines Gerichtes, welches erhitzt werden muss.

Beide Optionen werden in der Regel während der Bringsituation dem Kitateam oder der Betreuungsperson übergeben und bis zur Essenzeit sachgerecht gelagert bzw. rechtzeitig erhitzt.

UNSER TIPP: Zwischen der Kindertagesbetreuung und den Erziehungsberechtigten kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, um sich in diesem Sonderfall gegenseitig abzusichern und für beide Seiten Verlässlichkeit zu gewährleisten.

Wir unterstützen Sie dabei mit einer Formulierungshilfe mit möglichen, individuell anpassbaren Satzbausteinen und einer Mustervorlage für Ihre individuelle Vereinbarung:

Formulierungshilfe mitgebrachtes Mittagessen

Mustervorlage individuelle Vereinbarung

HINWEIS: Beratend kann zudem die örtliche Lebensmittelüberwachung hinzugezogen werden. Die Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde ist über das Adressverzeichnis möglich.

gesetz

„Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung…“. (Kita-Gesetz § 1 Absatz 1)

gesetz

„Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern, [… und …] eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten, …“ (Kita-Gesetz § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 7)

gesetz

“Die Personensorgeberechtigten haben [ …] einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“.  (Kita-Gesetz § 17 „Elternbeiträge“ Absatz 1 Satz 1)

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