Der gesetzliche Anspruch auf eine Versorgung in Kindertagesstätten (Kita) ist im Brandenburgischen Kita-Gesetz festgeschrieben. Im Unterschied zum Schulgesetz hat der Gesetzgeber hier ausdrücklich festgelegt, dass die Kindertagesstätten eine gesunde Ernährung zu gewährleisten haben.

Die Frage, was eine gesunde Ernährung ist, beantwortet die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE). Sie hat im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) den Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kitas entwickelt.
Essengeld in Kitas und Horten
Seit dem 1. August 2024 ist die Kindertagesbetreuung in Brandenburg für alle Kinder ab 3 Jahren beitragsfrei. Familien mit jüngeren Kindern oder Kindern in der Hortbetreuung können zum Teil finanziell bei den Beitragskosten entlastet werden. Diese Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht für das Essengeld.
Das heißt: Gemäß § 17 KitaG kann ein Essengeldzuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen von den Eltern (bzw. Personensorgeberechtigten) erhoben werden. Dieses Essengeld umfasst nur das Mittagessen, keine weiteren Verpflegungsangebote für die Kinder wie z. B. Frühstück, Vesper oder Getränke.
In dem Rechtsgutachten „Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg – rechtlicher Rahmen, gegenwärtige Ausgestaltung, Gestaltungsmöglichkeiten im Ländervergleich “ (2021), welches das MBJS zur Verfügung stellt, sind weitergehende Erläuterungen zum Essengeld ab S. 39 aufgeführt.
Es wird u. a. ausgeführt, dass die Kosten für Zwischenverpflegung und Getränke als Bestandteil der Betriebskosten anzusehen sind. Diese sind von der Beitragskostenfreiheit abgedeckt bzw. können in den sozialverträglich gestaffelten Elternbeiträgen mit abgebildet werden.
Außerdem wird im Gutachten erläutert, dass Personalkosten für die Bereitstellung des Mittagessens nicht in den Wert der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen einfließen dürfen.
Hinweis! Familien mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes die kostenfreie Teilnahme am Kita-Mittagessen zu beantragen. Wir haben die wichtigsten Informationen dafür zusammengestellt.
Kompromisse für Kinder mit besonderen Bedürfnissen
Im Betreuungsalltag ist die gemeinsame Verpflegung der Kinder der Regelfall und basiert auf dem rechtlichen Anspruch auf eine Versorgung in der Kita laut Brandenburger Kita-Gesetz (§1 Abs. 1). Bereits im Aufnahmegespräch wird in der Regel das entsprechende Speisen- und Getränkeangebot der Kindertagesbetreuung den Erziehungsberechtigten gegenüber transparent gemacht.
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass Kinder andere Bedürfnisse an die Verpflegung haben, als das Angebot der Kita oder Kindertagespflege gewährleisten kann. Ärztlich diagnostizierte Nahrungsmittel-Allergien, -Unverträglichkeiten oder Erkrankungen (z. B. Diabetes) können ursächlich sein oder der Wunsch von Erziehungsberechtigten nach ideellen, religiös oder kulturell bedingten anderen Kostformen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine eingeschränkte Auswahl aus dem bestehenden Angebot vertragen wird bzw. die Einrichtung selbst und/ oder der Essensanbieter für eine Alternative sorgen können, um so dem betroffenen Kind eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Mitessen zu ermöglichen. Sollte dies aus organisatorischen, personellen, zeitlichen, finanziellen und/ oder weiteren Gründen nicht möglich sein, könnten im Einzelfall Erziehungsberechtigte ihrem Nachwuchs ein vorbereitetes Mittagessen mitgeben, z. B.
- eine „kalte“ (Brot-) Mahlzeit, verpackt in einer Snackbox,
- eine Portion eines Gerichtes, welches erhitzt werden muss.
Beide Optionen werden in der Regel während der Bringsituation dem Kitateam oder der Betreuungsperson übergeben und bis zur Essenzeit sachgerecht gelagert bzw. rechtzeitig erhitzt.
UNSER TIPP: Zwischen der Kindertagesbetreuung und den Erziehungsberechtigten kann eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, um sich in diesem Sonderfall gegenseitig abzusichern und für beide Seiten Verlässlichkeit zu gewährleisten.
Wir unterstützen Sie dabei mit einer Formulierungshilfe mit möglichen, individuell anpassbaren Satzbausteinen und einer Mustervorlage für Ihre individuelle Vereinbarung:
Formulierungshilfe mitgebrachtes Mittagessen
Mustervorlage individuelle Vereinbarung
HINWEIS: Beratend kann zudem die örtliche Lebensmittelüberwachung hinzugezogen werden. Die Kontaktaufnahme zur zuständigen Behörde ist über das Adressverzeichnis möglich.

„Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung…“. (Kita-Gesetz § 1 Absatz 1)
„Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern, [… und …] eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten, …“ (Kita-Gesetz § 3 Absatz 2 Satz 1 und Satz 7)
„Die Personensorgeberechtigten haben [ …] einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“. (Kita-Gesetz § 17 „Elternbeiträge“ Absatz 1 Satz 1)
Weitergehende Informationen
Gutachten zum Thema Versorgungsanspruch (Dombert Rechtsanwälte Part mbH)
Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zur Kita-Beitragssatzung (vom 22.05.2019 – OVG 6 A 6.17)
Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung – KitaBKNV