Gesetzlicher Rahmen der Schulverpflegung im Land Brandenburg

Das Land Brandenburg setzt bei der Umsetzung qualitätsvoller Schulverpflegung auf die Selbstverpflichtung der jeweiligen Verantwortungsträger (§ 113 Schulspeisung, Brandenburgisches Schulgesetz, externer Link öffnet in neuem Fenster). Damit entscheiden die rund 300 Schulträger individuell darüber, welche Qualität das Schulessen vor Ort hat und welche Kosten die Eltern dafür zu tragen haben.

Auf einem Tablett ist ein Teller mit Spaghetti, Tomatensoße und Salat und eine Schüssel mit Obst.

Schulträger sind für Ausschreibung und Ausstattung verantwortlich

Die Bereitstellung der notwendigen Rahmenbedingungen – wie Küchen und Speiseräume – obliegt den zuständigen Schulträgern (§ 99 Abs. 2 BbgSchulG, externer Link öffnet in neuem Fenster). Sie entscheiden neben der Ausstattung über die für die Organisation notwendigen Einrichtungen und tragen die Sachkosten (§ 108 Abs. 4 (externer Link öffnet in neuem Fenster) i.V.m. § 110 BbgSchulG (externer Link öffnet in neuem Fenster). Schulträger, die nicht selbst die Verpflegungsleistungen bereitstellen (Eigenbewirtschaftung), sind zur Ausschreibung verpflichtet und an die entsprechenden vergabegesetzlichen Regelungen gebunden.

Einbeziehung der Schulen – Ins Benehmen setzen

Die Schulträger haben das Speisenangebot gemeinsam mit den Schulen zu organisieren. Das Abstimmungsgebot betrifft sowohl die Auswahl des Anbieters bzw. des Speiseplans, als auch die organisatorische Einbindung in den Schulbetrieb. Schulische Gremien, in denen auch Eltern und Schüler*innen vertreten sind, haben im Rahmen des Beteiligungsrechts die Möglichkeit, auf die Qualität des Angebots Einfluss zu nehmen (s. Schreiben MBJS, PDF, 164 KB, nicht barrierefrei).

Schulen gestalten die Einbindung des Essens in den Schulalltag

Die Schulen selbst sind für die Organisation des gemeinsamen Essens bzw. für die Einbindung der Schulverpflegung in das pädagogische Konzept verantwortlich. Sie legen die Pausenzeiten und Abläufe fest und gewährleisten die pädagogische Betreuung (§ 7 (externer Link öffnet in neuem Fenster) i.V.m. § 91 BbgSchulG (externer Link öffnet in neuem Fenster)).

Essen im Hort – anderer gesetzlicher Rahmen

Für Kinder, die im Hort essen, gelten die Regelungen des Brandenburgischen Kita-Gesetzes. Eltern zahlen im Hort, wie in der Kita, einen Essenszuschuss/ Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen: Kita-Gesetz § 17 „Elternbeiträge“ Absatz 1 Satz 1 (externer Link öffnet in neuem Fenster)

Verbindlichkeit von Qualitätsanforderungen

Der DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Schulen enthält wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für eine ausgewogene, bedarfsgerechte und nachhaltige Verpflegung. Eine Verbindlichkeit für die Umsetzung dieser Qualitätsanforderungen erfolgt erst über die Verankerung in den Leistungsbeschreibungen (Ausschreibungen) bzw. in den entsprechenden Rahmen- und Dienstleistungsverträgen seitens der zuständigen Schulträger.

Kostenfreies Schul-Mittagessen im Rahmen von Bildung und Teilhabe

Familien, die finanzielle Transferleistungen beziehen, können im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes (BuT) des Bundes die kostenfreie Teilnahme am Schulmittagessen für ihre Kinder beantragen. Wir haben die wichtigsten Informationen dazu auf unserer Unterseite „Kostenfreies Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets“ zusammengestellt.

gesetz

„Die Schulträger haben im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Es ist zu sichern, dass die Schülerinnen und Schüler an der Trinkmilchversorgung teilnehmen können.“
Brandenburgisches Schul­gesetz § 113 Schulspeisung

weitere Informationen zum kostenfreien Mittagessen

Bildnachweis
Gerhard Seybert – fotolia.de

Aktualisiert am 2. September 2025
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